SoundGuardian Abmahnung: Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main könnte für Unternehmen, die eine SoundGuardian Abmahnung wegen Musiknutzung auf Instagram oder TikTok erhalten haben, von erheblicher Bedeutung sein. Das Gericht wies eine Schadenersatzforderung über 95.750 EUR vollständig ab – obwohl es eine Urheberrechtsverletzung feststellte. Doch lässt sich diese Entscheidung auch auf Österreich übertragen?

Mit Urteil vom 9. September 2026 (Az. 2-06 O 424/25) beschäftigte sich das Landgericht Frankfurt am Main mit der Frage, wie Schadenersatz für die unerlaubte gewerbliche Nutzung von Musik in sozialen Medien zu berechnen ist.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen, das eine Ernährungs- und Abnehm-App betreibt, ein 14 Sekunden langes Video auf TikTok veröffentlicht. Als Hintergrundmusik verwendete es den bekannten Titel „Freed from Desire“ der Künstlerin Gala.
Der Musiktitel war zwar in der allgemeinen Musikbibliothek von TikTok verfügbar, jedoch nicht für die kommerzielle Nutzung freigegeben. Das Video war über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr öffentlich abrufbar.
Eine Rechteagentur verlangte daraufhin 95.750 EUR Schadenersatz. Grundlage dieser Forderung war eine Berechnung von 250 EUR pro Nutzungstag für insgesamt 383 Tage.
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage vollständig ab.
Wichtig: Die veröffentlichte Entscheidung anonymisiert die Klägerin. Sie lässt sich daher nicht ohne Weiteres einem Verfahren der SoundGuardian GmbH zuordnen. Ihre rechtlichen Aussagen sind allerdings gerade für die Beurteilung von SoundGuardian-Abmahnungen und vergleichbaren Forderungen von Rechteagenturen relevant.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die gewerbliche Verwendung des Musikstücks ohne entsprechende Lizenz eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung darstellte.
Die Klägerin scheiterte jedoch an einem anderen Punkt: der Berechnung ihres Schadenersatzanspruchs.
Nach deutschem Urheberrecht kann der Rechteinhaber einen Schaden auf Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie berechnen. Dabei wird gefragt, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.
Die Klägerin konnte allerdings weder tatsächlich abgeschlossene vergleichbare Lizenzverträge noch branchenübliche Lizenzsätze vorlegen, die ihre Forderung von 95.750 EUR gestützt hätten.
Das Gericht stellte klar, dass das Fehlen einer etablierten Lizenzpraxis nicht dazu berechtigt, Lizenzgebühren nach Belieben festzusetzen.
Auch eine richterliche Schadensschätzung benötigt nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte.
Besonders interessant ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Lizenzgebühr anhand der gesamten Dauer der Online-Verfügbarkeit berechnet werden kann.
Die Klägerin setzte für jeden einzelnen Tag einen Betrag von 250 EUR an.
Die Beklagte argumentierte dagegen, dass die wirtschaftlich relevante Reichweite eines TikTok-Videos typischerweise in den ersten Stunden und Tagen nach der Veröffentlichung entstehe. Eine lineare Berechnung über mehr als ein Jahr werde dem tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen daher nicht gerecht.
Das Gericht hielt eine pauschale Lizenzgebühr für eine durchaus naheliegende Alternative. Die konkreten Umstände des Falles ließen jedoch keine ausreichend fundierte Schätzung zu.
Daraus folgt nicht, dass die Nutzungsdauer unerheblich wäre. Sie darf aber nicht ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Grundlage mit einem frei bestimmten Tagessatz multipliziert werden.
Die Klägerin argumentierte außerdem, die verwendete Musik sei besonders eng mit dem beworbenen Produkt verbunden gewesen und habe als eine Art musikalisches Markenzeichen des Unternehmens gedient.
Auch davon konnte sich das Gericht nicht überzeugen.
Ein einzelnes Video unter vielen Beiträgen eines Unternehmens reicht nicht ohne Weiteres aus, um eine besonders intensive markenprägende Nutzung anzunehmen. Dafür wären zusätzliche Umstände erforderlich, etwa die wiederholte Verwendung eines Titels als zentraler Bestandteil einer Werbekampagne.
Gerade bei SoundGuardian-Abmahnungen wegen kurzer Instagram-Reels oder TikTok-Videos ist die tatsächliche Bedeutung des Musikstücks für die Werbung daher genau zu untersuchen.
In Österreich erhalten Unternehmen ebenfalls Berechtigungsanfragen, Nachlizenzierungsangebote und Zahlungsaufforderungen wegen der gewerblichen Nutzung von Musik auf Instagram und TikTok.
Die zentrale Frage lautet häufig nicht nur, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sondern vor allem, ob die verlangte Lizenzgebühr angemessen ist.
Das österreichische Urheberrecht unterscheidet sich in mehreren Punkten vom deutschen Recht. Für die Höhe des angemessenen Entgelts bestehen allerdings bemerkenswerte Parallelen.
Nach § 86 Abs. 1 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes kann der Rechteinhaber für eine unbefugte Nutzung grundsätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen, selbst wenn den Nutzer kein Verschulden trifft.
Es handelt sich um einen Anspruch auf Abgeltung der unberechtigten Verwendung eines geschützten Rechts.
Entscheidend ist aber, was unter einem „angemessenen Entgelt“ zu verstehen ist.
Nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs orientiert sich dieses Entgelt daran, welche Lizenzgebühr redliche und vernünftige Vertragsparteien für eine vergleichbare Nutzung vereinbart hätten.
Das entspricht im Ausgangspunkt den Überlegungen des Landgerichts Frankfurt.
Besonders relevant ist die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 4. April 2024, 4 Ob 58/24v.
Darin bestätigt der OGH, dass für die Höhe des angemessenen Entgelts grundsätzlich die marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzgebühr maßgeblich ist.
Die Beweislast für die Höhe dieses Entgelts trifft den Rechteinhaber.
Kann die Höhe nicht exakt festgestellt werden, kommt eine richterliche Schätzung nach § 273 ZPO in Betracht.
Das bedeutet für die Abwehr einer SoundGuardian-Abmahnung in Österreich:
Eine Rechteagentur kann sich nicht allein auf ihre eigenen Preisvorstellungen berufen. Vielmehr muss die geforderte Vergütung anhand objektivierbarer Kriterien nachvollziehbar sein.
Dabei können insbesondere die Art der Nutzung, die Reichweite, die Dauer der Verwendung, der wirtschaftliche Zweck und vergleichbare Lizenzvereinbarungen eine Rolle spielen.
Die Höhe einer SoundGuardian-Lizenzforderung ist daher auch nach österreichischem Recht rechtlich überprüfbar.
Allerdings folgt aus der österreichischen Rechtslage nicht automatisch, dass eine Forderung bei fehlenden Vergleichsverträgen vollständig abzuweisen wäre. Anders als im Frankfurter Verfahren kann das Gericht bei ausreichender Tatsachengrundlage ein angemessenes Entgelt nach § 273 ZPO schätzen.
Eine wichtige Besonderheit des österreichischen Urheberrechts ergibt sich aus § 87 Abs. 3 UrhG.
Bei einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung kann der Rechteinhaber als pauschalierten Ersatz des Vermögensschadens grundsätzlich das Doppelte des angemessenen Entgelts verlangen, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Rechteagentur beliebige Lizenzforderungen aufstellen und diese anschließend verdoppeln darf.
Zunächst ist das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage kann sich die Frage nach dem doppelten Entgelt stellen.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Beträgt das für die konkrete Nutzung angemessene Entgelt 500 EUR, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 87 Abs. 3 UrhG grundsätzlich ein Anspruch von 1.000 EUR bestehen.
Eine Forderung von beispielsweise 5.000 EUR wird dadurch nicht automatisch gerechtfertigt.
Auch das Verschulden ist gesondert zu prüfen. Die Tatsache, dass ein Musikstück innerhalb der Instagram- oder TikTok-App verfügbar war, bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine gewerbliche Verwendung erlaubt war.
Aus unserer Sicht stärkt die Frankfurter Entscheidung eine Argumentation, die sich bereits aus der österreichischen Rechtsprechung ableiten lässt:
Die Höhe einer Lizenzforderung muss sachlich und wirtschaftlich nachvollziehbar sein.
Bei der rechtlichen Prüfung einer SoundGuardian-Abmahnung sollten daher insbesondere folgende Fragen berücksichtigt werden:
Gerade bei älteren, nicht mehr aktiv beworbenen Social-Media-Beiträgen kann es erforderlich sein, zwischen der bloßen Abrufbarkeit eines Videos und seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Reichweite zu unterscheiden.
Die Entscheidung aus Frankfurt liefert hierfür zusätzliche Argumente, ersetzt aber nicht die Prüfung des österreichischen Einzelfalls.
Wer eine SoundGuardian-Abmahnung oder Berechtigungsanfrage erhält, sollte die geltend gemachten Ansprüche nicht ungeprüft anerkennen.
Gleichzeitig wäre es falsch, aufgrund des neuen Urteils generell davon auszugehen, dass Forderungen wegen gewerblicher Musiknutzung unberechtigt sind.
In einem ersten Schritt sollten das betreffende Video, die Nutzungsdauer, die Veröffentlichungsumstände und die vorhandenen Lizenzinformationen gesichert werden. Ebenso sind etwaige Zahlungs- und Antwortfristen zu beachten.
Vor der Zahlung einer Nachlizenzierungsgebühr oder der Abgabe einer Unterlassungserklärung empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung. Auch bei einer außergerichtlichen Einigung ist sicherzustellen, dass sämtliche betroffenen Ansprüche abschließend geregelt werden.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 9. September 2026 bedeutet keinen Freibrief für die gewerbliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik auf Instagram oder TikTok.
Es macht aber deutlich, dass selbst bei feststehender Rechtsverletzung die Höhe des verlangten Schadenersatzes rechtlich und wirtschaftlich begründet werden muss.
Für Österreich ist die Entscheidung insbesondere deshalb interessant, weil der Oberste Gerichtshof bei der Bemessung des angemessenen Entgelts ebenfalls auf marktgerechte Lizenzgebühren abstellt.
Wer eine SoundGuardian-Abmahnung in Österreich erhalten hat, sollte daher sowohl die Anspruchsgrundlage als auch die Berechnung der Lizenzgebühr sorgfältig prüfen lassen.
RUZICSKA LEGAL berät und vertritt Unternehmen bei urheberrechtlichen Forderungen wegen der Nutzung von Musik in sozialen Medien.
Wir prüfen die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche, die Höhe der geforderten Lizenzgebühren sowie die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung oder gerichtlichen Anspruchsabwehr.
Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung Ihrer SoundGuardian-Abmahnung.
Muss ich eine SoundGuardian-Abmahnung in Österreich bezahlen?
Nicht jede Forderung ist automatisch berechtigt. Sowohl die Rechtsverletzung als auch die geltend gemachte Anspruchshöhe müssen geprüft werden. Ein angemessenes Entgelt kann allerdings auch ohne Verschulden geschuldet sein.
Ist eine SoundGuardian-Berechtigungsanfrage dasselbe wie eine Abmahnung?
Nicht unbedingt. Eine Berechtigungsanfrage dient häufig zunächst der Klärung der Nutzungsrechte. Ob bereits eine förmliche Abmahnung oder eine konkrete Zahlungsaufforderung vorliegt, hängt vom Inhalt des Schreibens ab.
Wie hoch darf eine SoundGuardian-Lizenzgebühr sein?
Es gibt keinen allgemein verbindlichen Pauschalbetrag. Nach österreichischem Recht kommt es auf das angemessene Entgelt für die konkrete Nutzung an. Die Höhe ist anhand der maßgeblichen Umstände und vergleichbarer Marktvergütungen zu beurteilen.
Darf ich Musik aus der Instagram- oder TikTok-Bibliothek gewerblich verwenden?
Nicht automatisch. Die Bereitstellung eines Musikstücks auf einer Plattform bedeutet nicht, dass sämtliche Rechte für Werbevideos oder sonstige gewerbliche Verwendungen eingeräumt wurden.
Gilt das Urteil des Landgerichts Frankfurt auch in Österreich?
Das Urteil ist für österreichische Gerichte nicht bindend. Seine wesentlichen Überlegungen zur nachvollziehbaren Bemessung von Lizenzforderungen stimmen jedoch in wichtigen Punkten mit der Rechtsprechung des österreichischen OGH überein.
Stand: 14. Oktober 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
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