Erbschaftssteuer in Ungarn

Nach ungarischem Recht fällt im Erbfall grundsätzlich keine klassische Erbschaftsteuer, sondern eine sogenannte Erbschaftsgebühr (öröklési illeték) an. Ob und in welcher Höhe diese zu zahlen ist, hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben sowie von der Art des geerbten Vermögens ab.

Vollständig von der Erbschaftsgebühr befreit sind insbesondere der überlebende Ehegatte, die Kinder, Enkel und weiteren Abkömmlinge, die Eltern und Großeltern sowie – nach der derzeitigen Rechtslage – auch Geschwister. In diesen Fällen fällt unabhängig vom Wert des Nachlasses keine Erbschaftsgebühr an.

Für nicht privilegierte Erben, etwa entfernte Verwandte oder nicht verheiratete Lebenspartner, ist die Erbschaft grundsätzlich gebührenpflichtig. Die allgemeine Gebühr beträgt 18 % des steuerpflichtigen Erwerbs. Wird Wohnimmobilienvermögen vererbt, gilt ein ermäßigter Satz von 9 %. Die Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des geerbten Vermögens abzüglich bestimmter gesetzlicher Freibeträge und Nachlassverbindlichkeiten (“reiner  Nachlasswert”).

Bei internationalen Nachlässen ist zusätzlich zu prüfen, ob ungarisches Recht überhaupt anwendbar ist und ob Doppelbesteuerungsfragen auftreten können. Auch wenn nahe Angehörige häufig von der Erbschaftsgebühr befreit sind, empfiehlt sich daher insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.