2026 Erbschaftssteuer in Ungarn

Erbschaftssteuer in Ungarn und Nachlassverfahren mit Immobilie, Rechtsunterlagen und Budapest-Kulisse
Erbschaftssteuer und Nachlassverfahren in Ungarn – rechtliche Beratung für Erben mit Vermögen in Ungarn.

Erbschaftssteuer in Ungarn: Nach ungarischem Recht fällt im Erbfall grundsätzlich keine klassische Erbschaftsteuer im deutschsprachigen Sinn an. Maßgeblich ist vielmehr die ungarische Erbschaftsgebühr, auf Ungarisch „öröklési illeték“. Sie ist eine vermögensbezogene Gebühr, die an den Erwerb von Vermögen von Todes wegen anknüpft. Für Erben aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz ist diese Unterscheidung wichtig: Auch wenn in der Praxis häufig von „Erbschaftsteuer in Ungarn“ gesprochen wird, richtet sich die ungarische Belastung nach den Vorschriften des ungarischen Gebührengesetzes.

Ob und in welcher Höhe eine Erbschaftssteuer in Ungarn zu zahlen ist, hängt vor allem vom Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben sowie von der Art des geerbten Vermögens ab. In vielen familiären Konstellationen fällt überhaupt keine Erbschaftssteuer in Ungarn an. Gebührenfrei erben insbesondere der überlebende Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister. Zu den Verwandten in gerader Linie gehören insbesondere Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern; die Befreiung erfasst auch entsprechende durch Adoption begründete Familienverhältnisse. Seit der Erweiterung der Befreiung auf Geschwister ist auch die Erbschaft zwischen Geschwistern unabhängig vom Wert des Nachlasses gebührenfrei.

Für nicht privilegierte Erben, etwa entfernte Verwandte, Freunde oder nicht verheiratete Lebenspartner, kann die Erbschaft dagegen gebührenpflichtig sein. Die allgemeine Erbschaftsgebühr beträgt 18 % des steuerpflichtigen Erwerbs. Wird Wohnimmobilienvermögen vererbt, gilt ein ermäßigter Satz von 9 %. Diese Unterscheidung ist besonders relevant, wenn zum Nachlass eine Wohnung, ein Wohnhaus, ein Ferienhaus oder ein Miteigentumsanteil an einer ungarischen Immobilie gehört. Bei anderen Vermögenswerten, etwa sonstigen Immobilien, Bankguthaben, Gesellschaftsanteilen, beweglichen Vermögenswerten oder bestimmten Rechten, ist jeweils gesondert zu prüfen, welcher Gebührensatz und welche Befreiungstatbestände anwendbar sind.
Besondere Regelungen sind vorgesehen für Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger. Bei solchen Nachlassgegenständen bemisst sich die Erbschaftssteuer in Ungarn nach der für die entgeltliche Übertragung eines Kfz oder Anhängers vorgesehene Gebühr.

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich nicht einfach der Bruttowert des Nachlasses, sondern der reine Nachlasswert. Ausgangspunkt ist der Verkehrswert des erworbenen Vermögens. Davon können bestimmte Nachlassverbindlichkeiten, Belastungen und gesetzlich anerkannte Abzüge abzuziehen sein. Gerade bei Immobilien ist daher nicht nur die Erbenstellung, sondern auch die Bewertung des Grundstücks oder der Wohnung von praktischer Bedeutung. In der Praxis wird die Gebühr regelmäßig im Zusammenhang mit dem ungarischen Nachlassverfahren und der behördlichen Feststellung des Erwerbs geprüft.

Bei internationalen Nachlässen kommen weitere Fragen hinzu. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Der Erblasser kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Die Verordnung regelt allerdings nicht die Erbschaftsteuer oder Erbschaftsgebühr selbst. Steuer- und gebührenrechtliche Fragen bleiben daher gesondert nach nationalem Recht zu prüfen. Für ungarisches Vermögen, insbesondere für in Ungarn gelegene Immobilien, kann die ungarische Erbschaftsgebühr auch dann relevant werden, wenn der Erblasser oder die Erben im Ausland leben.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn mehrere Staaten beteiligt sind, etwa bei einem deutschen oder österreichischen Erblasser mit Immobilien in Ungarn, Bankkonten in verschiedenen Ländern oder Erben mit unterschiedlichem Wohnsitz. Dann stellt sich nicht nur die Frage, welches Erbrecht gilt, sondern auch, welche Behörden zuständig sind, welche Nachweise vorzulegen sind und ob im Ausland bereits Steuern oder vergleichbare Abgaben angefallen sind. Ferner ist zu prüfen ob ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Auch verfahrensrechtlich lohnt sich eine frühzeitige Prüfung. Häufig müssen ausländische Personenstandsurkunden, Testamente, Erbnachweise, Sterbeurkunden, Grundbuchdaten oder Vollmachten in einer für ungarische Notare und Behörden verwendbaren Form vorgelegt werden. Je nach Fall können Übersetzungen, Apostillen oder beglaubigte Kopien erforderlich sein. Fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen können das Nachlassverfahren erheblich verzögern.

Wir unterstützen Erben umfassend bei der rechtlichen Prüfung und Abwicklung ungarischer Nachlassangelegenheiten. Dazu gehören die Vertretung im ungarischen Nachlassverfahren, die Kommunikation mit Notaren, Behörden und Grundbuchämtern, die Prüfung der Erbenstellung und Nachlasswerte sowie die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche. In vielen Fällen ist eine persönliche Anreise nach Ungarn nicht erforderlich; die Abwicklung kann weitgehend digital erfolgen.

Ruzicska Legal unterstützt Erben und Familien bei Nachlassverfahren, Erbschaftssteuer in Ungarn und grenzüberschreitenden Erbfällen – kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.