Die Frage, ob auch der Erwerb eines Kfz-Abstellplatzes unter die temporäre Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG fällt, sorgt in der Praxis seit Inkrafttreten der Regelung für Unsicherheiten. Im Rahmen der diesjährigen Revisor:innentagung wurde dieses Thema eingehend behandelt – mit maßgeblichem Einfluss durch die vorab übermittelten Stellungnahmen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) an das Bundesministerium für Justiz (BMJ).
Das BMJ hat nun in einer schriftlichen Mitteilung für mehr Klarheit gesorgt: Wird gleichzeitig mit einer Wohnung auch ein Kfz-Stellplatz im selben Gebäude (bzw. derselben Einlagezahl) erworben, ist ohne weitere Nachforschung davon auszugehen, dass der Stellplatz ebenfalls der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient. Somit fällt auch die Eintragung des Eigentumsrechts an einem solchen Stellplatz unter die temporäre Gebührenbefreiung.
Dies gilt gleichermaßen für die Eintragung eines Pfandrechts, wenn das Pfand (zumindest teilweise) zur Finanzierung des Kfz-Stellplatzes aufgenommen wurde. Entscheidend ist dabei nicht die rechtliche Qualifikation des Stellplatzes – ob als unselbständiges Zubehör (Parzelleneigentum) oder als eigenständiges Wohnungseigentum – sondern die funktionale Verbindung zur Wohnung. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, soll die Gebührenbefreiung in beiden Fällen zur Anwendung kommen.
Erfreulich ist auch die Ankündigung des BMJ, dass diese praxisrelevante Klarstellung in die GGG-Richtlinien (§ 25a) aufgenommen werden soll.
Schließlich stellt das BMJ klar, dass die gebührenbefreite Eintragung eines Pfandrechts nicht zwingend auf jenem Grundstück erfolgen muss, auf dem sich die erworbene Wohnung befindet. Laut Randziffer 30 der GGG-Richtlinie § 25a steht es der Befreiung nicht entgegen, wenn das Pfandrecht auf einem anderen Grundstück eingetragen wird.
Diese Klarstellungen bringen nicht nur mehr Rechtssicherheit für Erwerber:innen und ihre Berater:innen, sondern auch eine praxisnahe Erleichterung bei der Abwicklung von Immobilientransaktionen.
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