Gesetzliche Erbfolge in Ungarn

Die gesetzliche Erbfolge in Ungarn kommt immer dann zur Anwendung, wenn die verstorbene Person (der Erblasser) kein wirksames Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat oder wenn das Testament nicht das gesamte Vermögen erfasst. Maßgeblich sind die Regelungen des ungarischen Zivilgesetzbuches.

Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolge

Das ungarische Erbrecht basiert auf dem Verwandtschaftsprinzip. Die Erben werden in einer bestimmten Reihenfolge („Erbordnungen“) berücksichtigt.
Solange es einen Erben einer vorrangigen Ordnung gibt, sind nachrangige Ordnungen ausgeschlossen.

Erste Erbordnung: Abkömmlinge und Ehegatte

  1. a) Kinder des Erblassers

An erster Stelle stehen die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt.

Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) an seine Stelle.

  1. b) Ehegatte

Der überlebende Ehegatte nimmt eine Sonderstellung ein:

  • Gemeinsam mit Kindern:
    • Der Ehegatte erhält ein lebenslanges Nießbrauchrecht an der gemeinsamen Wohnung und den dazugehörigen Einrichtungsgegenständen.
    • Am übrigen Nachlass erbt der Ehegatte einen gleichen Anteil wie ein Kind.
  • Keine Kinder vorhanden:
    • Der Ehegatte erbt den gesamten Nachlass, mit bestimmten Einschränkungen zugunsten der Eltern (siehe unten).

Zweite Erbordnung: Eltern und Ehegatte

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben:

  • der Ehegatte
  • und die Eltern des Erblassers

In diesem Fall gilt:

  • Der Ehegatte erbt die Hälfte des Nachlasses sowie das Alleineigentum an der gemeinsamen Wohnung und den Einrichtungsgegenständen.
  • Die Eltern erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt dessen Anteil dem anderen Elternteil zu.

Weitere Erbordnungen

Wenn weder Abkömmlinge noch Eltern vorhanden sind, kommen folgende Personen zum Zug:

  1. Großeltern und deren Abkömmlinge
  2. Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Auch hier gilt das Stammprinzip: Innerhalb eines Stammes wird gleichmäßig verteilt.

Existieren keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass an den ungarischen Staat.
Der Staat haftet jedoch nur bis zur Höhe des Nachlasses für etwaige Nachlassverbindlichkeiten.

Erbrechtliche Stellung des Lebenspartners in Ungarn

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge ist es besonders wichtig, die erbrechtliche Stellung von Lebenspartnern nach ungarischem Recht zu kennen.

Nicht eingetragene Lebenspartnerschaft 

Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist der Lebenspartner des Erblassers kein gesetzlicher Erbe.
Das bedeutet:

  • Hat der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag errichtet,
  • oder hat er zwar eine letztwillige Verfügung getroffen, den Lebenspartner darin jedoch nicht bedacht,

so erwirbt der überlebende Lebenspartner keinerlei Erbrechte nach dem Erblasser.

Dies gilt unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens oder davon, ob die Partner einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

 Eingetragene Lebenspartnerschaft

Anders ist die Rechtslage bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft:

  • Der überlebende eingetragene Lebenspartner ist gesetzlicher Erbe
  • und wird erbrechtlich wie ein überlebender Ehegatte behandelt.

In diesem Fall kann der eingetragene Lebenspartner auch ohne letztwillige Verfügung erben.

Wichtige Einschränkung:
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nach ungarischem Recht ausschließlich zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen begründet werden.
Für verschiedengeschlechtliche Paare ist diese Rechtsform nicht zulässig.

Abgrenzung zur Registrierung einer Lebensgemeinschaft beim Notar

In der Praxis wird die eingetragene Lebenspartnerschaft häufig mit der Möglichkeit verwechselt, dass Lebenspartner vor einem Notar erklären, in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des ungarischen Zivilgesetzbuches zu leben.

Diese Erklärung kann auf Antrag in das Register der Erklärungen über Lebenspartnerschaften eingetragen werden.

Wichtig ist jedoch:

  • Diese Registrierung begründet keine eingetragene Lebenspartnerschaft,
  • sondern hat lediglich Beweisfunktion für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft.

Daher gilt auch in diesem Fall:
Ohne Testament oder Erbvertrag hat der Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht.