Die gesetzliche Erbfolge in Ungarn kommt immer dann zur Anwendung, wenn die verstorbene Person (der Erblasser) kein wirksames Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat oder wenn das Testament nicht das gesamte Vermögen erfasst. Maßgeblich sind die Regelungen des ungarischen Zivilgesetzbuches.
Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolge
Das ungarische Erbrecht basiert auf dem Verwandtschaftsprinzip. Die Erben werden in einer bestimmten Reihenfolge („Erbordnungen“) berücksichtigt.
Solange es einen Erben einer vorrangigen Ordnung gibt, sind nachrangige Ordnungen ausgeschlossen.
Erste Erbordnung: Abkömmlinge und Ehegatte
An erster Stelle stehen die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt.
Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) an seine Stelle.
Der überlebende Ehegatte nimmt eine Sonderstellung ein:
Zweite Erbordnung: Eltern und Ehegatte
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben:
In diesem Fall gilt:
Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt dessen Anteil dem anderen Elternteil zu.
Weitere Erbordnungen
Wenn weder Abkömmlinge noch Eltern vorhanden sind, kommen folgende Personen zum Zug:
Auch hier gilt das Stammprinzip: Innerhalb eines Stammes wird gleichmäßig verteilt.
Existieren keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass an den ungarischen Staat.
Der Staat haftet jedoch nur bis zur Höhe des Nachlasses für etwaige Nachlassverbindlichkeiten.
Erbrechtliche Stellung des Lebenspartners in Ungarn
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge ist es besonders wichtig, die erbrechtliche Stellung von Lebenspartnern nach ungarischem Recht zu kennen.
Nicht eingetragene Lebenspartnerschaft
Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist der Lebenspartner des Erblassers kein gesetzlicher Erbe.
Das bedeutet:
so erwirbt der überlebende Lebenspartner keinerlei Erbrechte nach dem Erblasser.
Dies gilt unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens oder davon, ob die Partner einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Anders ist die Rechtslage bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft:
In diesem Fall kann der eingetragene Lebenspartner auch ohne letztwillige Verfügung erben.
Wichtige Einschränkung:
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nach ungarischem Recht ausschließlich zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen begründet werden.
Für verschiedengeschlechtliche Paare ist diese Rechtsform nicht zulässig.
Abgrenzung zur Registrierung einer Lebensgemeinschaft beim Notar
In der Praxis wird die eingetragene Lebenspartnerschaft häufig mit der Möglichkeit verwechselt, dass Lebenspartner vor einem Notar erklären, in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des ungarischen Zivilgesetzbuches zu leben.
Diese Erklärung kann auf Antrag in das Register der Erklärungen über Lebenspartnerschaften eingetragen werden.
Wichtig ist jedoch:
Daher gilt auch in diesem Fall:
Ohne Testament oder Erbvertrag hat der Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht.
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