Die gesetzliche Erbfolge Ungarn ist immer dann relevant, wenn eine verstorbene Person kein wirksames Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Sie kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine letztwillige Verfügung zwar besteht, aber nicht das gesamte Vermögen des Erblassers erfasst. In diesen Fällen bestimmt das ungarische Zivilgesetzbuch, wer Erbe wird und in welchem Verhältnis der Nachlass verteilt wird.
Gerade bei internationalen Erbfällen mit Bezug zu Ungarn ist die gesetzliche Erbfolge besonders wichtig. Häufig befinden sich Immobilien, Bankkonten oder Unternehmensanteile in Ungarn, während die Erben im Ausland leben. In solchen Fällen stellt sich zunächst die Frage, ob ungarisches Erbrecht überhaupt anwendbar ist. Ist dies der Fall, richtet sich die Verteilung des Nachlasses nach den ungarischen Regeln über die gesetzliche Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge in Ungarn greift insbesondere in folgenden Fällen:
In diesen Situationen tritt an die Stelle der individuellen Nachlassplanung die gesetzlich vorgesehene Erbfolge. Das Gesetz legt dabei genau fest, welche Angehörigen zuerst berücksichtigt werden und wann weiter entfernte Verwandte zum Zug kommen.
Das ungarische Erbrecht folgt im Kern dem Verwandtschaftsprinzip. Die gesetzlichen Erben werden nach sogenannten Erbordnungen (Parentel) berücksichtigt. Das bedeutet: Solange ein Erbe einer vorrangigen Ordnung vorhanden ist, sind die Erben nachrangiger Ordnungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Vorrangig erben die Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere Kinder, Enkel und Urenkel. Daneben nimmt der überlebende Ehegatte eine besondere Stellung ein. Je nachdem, ob Kinder, Eltern oder andere Verwandte vorhanden sind, verändert sich die erbrechtliche Position des Ehegatten erheblich.
An erster Stelle der gesetzlichen Erbfolge stehen die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen. Nach ungarischem Recht macht es dabei grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt.
Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Das bedeutet, dass die Enkelkinder den Anteil erhalten können, den ihr verstorbener Elternteil geerbt hätte. Dieses Prinzip wird häufig als Eintritts- oder Stammprinzip bezeichnet.
Der überlebende Ehegatte hat in der gesetzlichen Erbfolge Ungarn eine Sonderstellung. Gibt es Kinder, erhält der Ehegatte nicht einfach nur einen festen Anteil am gesamten Nachlass. Vielmehr ist zwischen der gemeinsamen Wohnung und dem übrigen Nachlass zu unterscheiden.
Neben Kindern erhält der überlebende Ehegatte ein lebenslanges Nießbrauchrecht an der gemeinsam bewohnten Wohnung sowie an den dazugehörigen Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen. Am übrigen Nachlass erbt der Ehegatte grundsätzlich einen Anteil in der gleichen Höhe wie ein Kind.
Ein Beispiel: Hinterlässt der Erblasser eine Ehefrau und zwei Kinder, erben die Ehefrau und die beiden Kinder am übrigen Nachlass grundsätzlich jeweils ein Drittel. Zusätzlich steht der Ehefrau das lebenslange Nutzungsrecht an der gemeinsamen Wohnung und deren Einrichtung zu.
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, also keine Kinder, Enkel oder Urenkel, kommen der Ehegatte und die Eltern des Erblassers zum Zug.
In dieser Konstellation erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Zusätzlich erhält er das Alleineigentum an der gemeinsam bewohnten Wohnung und an den dazugehörigen Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen.
Die andere Hälfte des Nachlasses fällt den Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen zu. Leben beide Eltern, erhalten sie also jeweils ein Viertel des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt dessen Anteil dem anderen Elternteil zu.
Diese Regelung ist in der Praxis besonders wichtig, wenn der Erblasser verheiratet war, aber keine Kinder hatte. Viele Ehegatten gehen davon aus, dass sie in diesem Fall automatisch alles erben. Nach ungarischem Recht ist dies jedoch nicht immer richtig, solange Eltern des Erblassers noch leben.
Wenn weder Abkömmlinge noch Eltern vorhanden sind, richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach weiteren Verwandtschaftsordnungen.
Dann können insbesondere folgende Personen erben:
Auch hier gilt das Stammprinzip. Innerhalb eines Stammes wird der Nachlass grundsätzlich gleichmäßig verteilt. Je weiter entfernt die Verwandtschaft ist, desto wichtiger wird eine genaue Prüfung der familiären Verhältnisse und der Nachweise im Nachlassverfahren.
Existieren keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass an den ungarischen Staat. Der Staat wird in diesem Fall gesetzlicher Erbe.
Wichtig ist jedoch: Der Staat haftet für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nur bis zur Höhe des Nachlasses. Für Gläubiger und Beteiligte des Nachlassverfahrens kann diese Haftungsbegrenzung praktisch relevant sein.
Besonders wichtig ist die erbrechtliche Stellung von Lebenspartnern. Gerade bei grenzüberschreitenden Lebenssituationen kommt es häufig zu Missverständnissen, weil viele Paare davon ausgehen, dass eine langjährige Lebensgemeinschaft automatisch zu einem gesetzlichen Erbrecht führt.
Das ist nach ungarischem Recht nicht der Fall.
Ein nicht eingetragener Lebenspartner ist nach der derzeit geltenden ungarischen Rechtslage kein gesetzlicher Erbe. Das bedeutet: Hat der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag errichtet, erhält der überlebende Lebenspartner grundsätzlich nichts aus dem Nachlass.
Dies gilt unabhängig davon,
Ohne wirksame letztwillige Verfügung besteht für nicht eingetragene Lebenspartner grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. Wer seinen Lebenspartner absichern möchte, sollte daher rechtzeitig ein Testament oder eine andere erbrechtliche Gestaltung prüfen lassen.
Anders ist die Rechtslage bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der überlebende eingetragene Lebenspartner wird erbrechtlich grundsätzlich wie ein überlebender Ehegatte behandelt. Er kann daher auch ohne Testament gesetzlicher Erbe werden.
Zu beachten ist jedoch, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach ungarischem Recht nur zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen begründet werden kann. Für verschiedengeschlechtliche Paare steht diese Rechtsform in Ungarn nicht zur Verfügung.
In der Praxis wird die eingetragene Lebenspartnerschaft häufig mit der Registrierung einer Lebensgemeinschaft beim Notar verwechselt. Lebenspartner können vor einem Notar erklären, dass sie in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des ungarischen Zivilgesetzbuches leben. Diese Erklärung kann in ein entsprechendes Register eingetragen werden.
Diese Registrierung begründet jedoch keine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie hat in erster Linie Beweisfunktion dafür, dass eine Lebensgemeinschaft besteht oder bestanden hat.
Für die gesetzliche Erbfolge ist das entscheidend: Auch eine beim Notar registrierte Lebensgemeinschaft führt nicht automatisch zu einem gesetzlichen Erbrecht. Ohne Testament oder Erbvertrag bleibt der Lebenspartner grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Die gesetzliche Erbfolge Ungarn führt nicht immer zu dem Ergebnis, das der Erblasser oder die Familie erwartet hätte. Besonders bei Patchwork-Familien, internationalen Ehen, Lebensgemeinschaften, Immobilien in Ungarn oder Vermögen in mehreren Staaten kann die gesetzliche Erbfolge zu komplexen und unerwünschten Ergebnissen führen.
Eine frühzeitige Nachlassplanung kann helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und die gewünschte Vermögensnachfolge rechtssicher zu gestalten. Dazu gehören insbesondere:
Wenn ein Erbfall mit Bezug zu Ungarn vorliegt oder Sie Ihre Nachfolge rechtzeitig planen möchten, ist eine rechtliche Prüfung im Einzelfall empfehlenswert. Gerade bei internationalen Erbfällen kommt es nicht nur auf das ungarische Erbrecht, sondern auch auf Fragen des internationalen Privatrechts, des Nachlassverfahrens und der Anerkennung ausländischer Dokumente an.
RUZICSKA LEGAL berät Erben, Ehegatten, Lebenspartner und Familien bei Erbfällen mit Bezug zu Ungarn. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung der gesetzlichen Erbfolge in Ungarn, bei ungarischen Nachlassverfahren, bei Immobilien im Nachlass sowie bei der rechtssicheren Nachlassplanung.
Kontaktieren Sie RUZICSKA LEGAL, wenn Sie wissen möchten, wer nach ungarischem Recht erbt oder wie Sie Ihre Angehörigen durch Testament oder erbrechtliche Gestaltung bestmöglich absichern können.
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