In Österreich ist es rechtlich zulässig, eine Immobilientransaktion ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts durchzuführen. Aufgrund der Komplexität solcher Angelegenheiten wird jedoch dringend empfohlen, einen juristischen Experten hinzuzuziehen. Um Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es besonders wichtig, dass der Immobilienkaufvertrag von einem auf Immobilienrecht spezialisierten Fachmann erstellt wird. Unsere Kolleginnen und Kollegen verfügen über umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich und stehen Ihnen bei allen damit verbundenen Fragen gerne zur Verfügung.
Sobald Sie sich für eine bestimmte Immobilie entschieden haben, führen unsere Kolleg:innen zunächst eine Grundbuchrecherche durch, um Sie über die aktuelle Eigentumssituation sowie über etwaige Belastungen zu informieren. Wir klären Sie umfassend über bestehende Wegerechte, Vorkaufsrechte, Pfandrechte und Hypotheken auf.
Wenn von Ihrer Seite keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, kann der nächste Schritt – der Vertragsabschluss – eingeleitet werden.
In Österreich ist es gängige Praxis, im Zuge der Vertragserstellung eine sogenannte Treuhandvereinbarung zwischen Käufer, Verkäufer und dem errichtenden Rechtsanwalt (Treuhänder) abzuschließen. Diese Vereinbarung gewährleistet eine rasche, ordnungsgemäße und rechtssichere Abwicklung der Transaktion und reduziert sowohl rechtliche als auch finanzielle Risiken für beide Vertragsparteien. Der Rechtsanwalt übernimmt in seiner Funktion als Treuhänder die Verantwortung für die Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch, sobald der gesamte Kaufpreis auf das dafür vorgesehene Treuhandkonto eingelangt ist. Danach erfolgt die Weiterleitung des Kaufpreises an den Verkäufer gemäß den Vereinbarungen der Treuhandvereinbarung. Das rechtliche Eigentum an der Immobilie geht mit der erfolgreichen Eintragung im Grundbuch über. Diese Eintragung setzt die Ausstellung einer Aufsandungserklärung durch den Verkäufer voraus, die üblicherweise Bestandteil des Kaufvertrags ist. Mit dieser Erklärung erteilt der Verkäufer ausdrücklich und unwiderruflich seine Zustimmung zur Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch.
Gemäß dem Gerichtsgebührengesetz fällt für die Eintragung des Eigentumsrechts eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des vereinbarten Kaufpreises an. Der Antrag auf Eintragung muss in einer grundbuchsfähigen Form gestellt werden, was die notarielle Beglaubigung der relevanten Unterschriften erfordert. Für diesen Vorgang sind keine speziellen elektronischen Signaturprogramme oder -geräte erforderlich. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass – auch ohne Chipfunktion – genügt zur Unterfertigung.
Bereits in dieser frühen und entscheidenden Phase unterscheidet sich unsere Kanzlei von traditionellen Rechtsanwaltskanzleien. Wir nutzen aktiv die Möglichkeiten des digitalen Wandels in der Rechtsbranche und setzen eine Vielzahl spezialisierter Legal-Tech-Tools ein. Diese digitalen Werkzeuge wurden mit Blick auf den Komfort unserer Mandanten entwickelt und ermöglichen es, Immobilientransaktionen vollständig digital und rechtssicher durchzuführen.
Seit 2020 erlaubt der Gesetzgeber ausdrücklich den Abschluss notarieller Vereinbarungen über elektronische Kommunikationsmittel. Unsere Kanzlei bietet Ihnen jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag digital in Anwesenheit unserer Jurist:innen abzuschließen und durch einen Notar elektronisch beurkunden zu lassen. Die digitale Beurkundung des Kaufvertrags stellt für uns keinerlei Hindernis dar, da wir eng mit mehreren Notariaten zusammenarbeiten und somit auch flexible Terminvereinbarungen – inklusive außerhalb der regulären Geschäftszeiten – ermöglichen können.
Für Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate, die als Drittstaatsangehörige gelten, ist für den Erwerb von Immobilien in Österreich eine zusätzliche behördliche Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigungspflicht ergibt sich aus den Grundverkehrsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Die konkreten Bestimmungen und Verfahren variieren je nach Region – beispielsweise ist in Wien oder Niederösterreich eine Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erforderlich.
Die Genehmigung wird in der Regel nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es dürfen keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden, der Erwerb darf nicht zur Umgehung von Aufenthalts- oder Steuerpflichten dienen, und der Käufer muss glaubhaft machen, dass der Erwerb wirtschaftlich oder persönlich motiviert ist.
Welche zusätzlichen Erwerbskosten sollten Sie einplanen?
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