Ein KI-generiertes Beitragsbild, ein automatisch verfasster Website-Text oder eine künstliche Stimme im Werbevideo: Künstliche Intelligenz gehört für viele österreichische Unternehmen zum Arbeitsalltag. Doch wann müssen solche Inhalte als KI-generiert gekennzeichnet werden?

Die KI-Kennzeichnungspflicht in Österreich erfasst nicht pauschal jeden KI-Inhalt. Artikel 50 der KI-Verordnung unterscheidet zwischen technischen Pflichten der KI-Anbieter und Offenlegungspflichten der beruflichen Nutzer. Auch Texte können betroffen sein; bei Bildern, Ton und Videos kommt es für die Offenlegung durch Nutzer auf die Einordnung als Deepfake an.
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-VO gelten grundsätzlich seit 2. August 2026. Sie betreffen auch Unternehmen, Selbstständige und andere berufliche Nutzer in Österreich. Ausschließlich persönliche, nichtberufliche Nutzung ist von den Betreiberpflichten ausgenommen.
Für Anbieter bestimmter bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachter KI-Systeme besteht eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für die technische Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2. Diese Übergangsregelung verschiebt die Offenlegungspflichten beruflicher Nutzer nicht allgemein.
Wer ein fremdes KI-Werkzeug beruflich verwendet, ist regelmäßig Betreiber. Anbieter ist insbesondere, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Für diese Rollen gelten unterschiedliche Pflichten.
| Wer ist verpflichtet? | Welche Inhalte sind betroffen? | Welche Kennzeichnung ist erforderlich? |
|---|---|---|
| Anbieter des KI-Systems – Art. 50 Abs. 2 KI-VO | Grundsätzlich synthetische Bilder, Ton, Videos und Texte; Ausnahmen etwa für bloße Standardbearbeitung | Maschinenlesbare Kennzeichnung und technische Erkennbarkeit als künstlich erzeugt oder manipuliert |
| Beruflicher Nutzer als Betreiber – Art. 50 Abs. 4 KI-VO | KI-erzeugte oder manipulierte Bilder, Tonaufnahmen und Videos, die Deepfakes darstellen | Für Menschen wahrnehmbarer Hinweis auf die künstliche Erzeugung oder Manipulation |
| Beruflicher Nutzer als Betreiber – Art. 50 Abs. 4 KI-VO | KI-Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | Offenlegung der KI-Erzeugung; Ausnahme bei menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle und übernommener redaktioneller Verantwortung |
Maßgeblich sind die unterschiedlichen Anforderungen des Artikels 50 Absätze 2 und 4 KI-VO.
Nein. Für berufliche Nutzer besteht nach der Deepfake-Regel keine allgemeine Pflicht, jedes KI-Bild sichtbar zu kennzeichnen. Eine erkennbar gezeichnete Illustration oder abstrakte Grafik ist regelmäßig anders zu beurteilen als eine vermeintlich echte Aufnahme.
Nach Artikel 3 Ziffer 60 KI-VO kommt es darauf an, ob der künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalt wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.
Die Deepfake-Kennzeichnung betrifft damit mehr als den Austausch eines Gesichts. Auch eine erfundene fotorealistische Szene kann erfasst sein. Nach der Auslegung der Europäischen Kommission können auch plausibel existierende Personen oder Situationen relevant sein. Maßgeblich sind Darstellung, Verwendungskontext und Publikumserwartung.
Für die praktische Prüfung lassen sich folgende Beispiele unterscheiden:
Diese Beispiele veranschaulichen die Einordnung anhand der gesetzlichen Deepfake-Kriterien.
Bei Deepfakes innerhalb offensichtlich künstlerischer, kreativer, satirischer oder fiktionaler Werke ist eine geeignete Offenlegung vorgesehen, die Darstellung und Werkgenuss nicht beeinträchtigt. Das ist eine Erleichterung bei der Umsetzung, keine pauschale Befreiung von der KI-Kennzeichnungspflicht.
Die KI-Kennzeichnungspflicht für Texte betrifft Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Dazu können Beiträge über Recht, Gesundheit, Politik, Umwelt oder gesellschaftlich relevante wirtschaftliche Entwicklungen gehören. Unternehmensinterne Texte und individuelle Korrespondenz fallen nicht unter diese besondere Veröffentlichungspflicht.
Die Offenlegungspflicht entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Erforderlich ist eine inhaltliche Prüfung. Bloße Rechtschreibkorrekturen oder eine rein formale Freigabe reichen nach den Erläuterungen der Europäischen Kommission nicht aus.
Für einen fachlich geprüften Unternehmensbeitrag kann diese Ausnahme daher greifen. Entscheidend ist die tatsächliche Kontrolle des Inhalts und die Verantwortung für seine Veröffentlichung. Diese Text-Ausnahme gilt nicht entsprechend für Deepfake-Bilder oder -Videos.
Besteht eine Offenlegungspflicht, muss der Hinweis klar und eindeutig sowie spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts verfügbar sein. Die geltenden Anforderungen an Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen.
Je nach Inhalt kommen beispielsweise folgende Hinweise infrage:
Der Hinweis muss zum tatsächlichen KI-Einsatz passen und dem betroffenen Inhalt eindeutig zugeordnet sein. Ausschließlich versteckte Metadaten erfüllen die wahrnehmbare Offenlegungspflicht nicht. Auch ein Alt-Text allein ist kein für alle Besucher sichtbarer Bildhinweis.
Nach den Erläuterungen der österreichischen KI-Servicestelle müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und bereits verfügbar gemacht wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Der Erstellungszeitpunkt allein genügt jedoch nicht: Wird ein zuvor erzeugter Inhalt erst nach dem Stichtag veröffentlicht oder erstmals verwendet, können die Offenlegungspflichten greifen.
Ob ein konkretes Bild als Deepfake gilt, eine Textprüfung ausreichend ist oder ein Hinweis richtig platziert wurde, hängt vom Einzelfall ab. Für Unternehmen empfiehlt sich ein klarer Freigabeprozess für KI-Inhalte auf Websites, in sozialen Medien und in Werbekampagnen.
RUZICSKA LEGAL unterstützt Unternehmen in Österreich bei rechtlichen Fragen zum KI-Einsatz und zur KI-Kennzeichnungspflicht. Wir prüfen Ihre Inhalte und Veröffentlichungsabläufe und beraten Sie bei der Umsetzung geeigneter Transparenzhinweise. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle rechtliche Einschätzung.
Stand: 8. September 2026.
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