Die neue Verpackungsverordnung der EU verändert das Verpackungsrecht grundlegend. Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – kurz PPWR – gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie erfasst den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen: von ihrer Gestaltung und stofflichen Zusammensetzung über Kennzeichnung, Wiederverwendung und Recycling bis zur erweiterten Herstellerverantwortung.
Für Lebensmittelhersteller ist die PPWR besonders relevant. Lebensmittelverpackungen müssen nicht nur ressourcenschonender und besser recyclingfähig werden. Sie müssen weiterhin Lebensmittelsicherheit, Hygiene, Haltbarkeit, Produktschutz und die Vermeidung von Lebensmittelabfällen gewährleisten. Hinzu kommen neue Nachweis-, Dokumentations- und Konformitätspflichten.
Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen systematisch dar und zeigt, welche Pflichten bereits gelten, welche Anforderungen erst später wirksam werden und in welchen Bereichen noch Rechtsunsicherheit besteht.
Rechtsstand: 14. August 2026
Die PPWR ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG weitgehend durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Während eine Richtlinie erst in nationales Recht umgesetzt werden muss, gilt eine EU-Verordnung grundsätzlich direkt. Ziel ist daher nicht nur eine umweltpolitische Verschärfung, sondern auch eine stärkere Harmonisierung des Binnenmarkts.
Die Verordnung gilt nach ihrem Artikel 2 für alle Verpackungen unabhängig vom verwendeten Material und für alle Verpackungsabfälle. Erfasst sind insbesondere Verkaufsverpackungen, Sammelverpackungen, Transportverpackungen, Versandverpackungen des Onlinehandels und Serviceverpackungen. Auch durchlässige Teebeutel und Kaffeepads sowie bestimmte Kaffee- und Getränkekapseln werden ausdrücklich vom Verpackungsbegriff erfasst.
Die zentralen Ziele der PPWR sind:
Die PPWR wird stufenweise wirksam. Das Datum 12. August 2026 bedeutet daher nicht, dass sämtliche materiellen Anforderungen bereits vollständig gelten.
| Zeitpunkt | Wesentliche Änderung |
|---|---|
| 11. Februar 2025 | Inkrafttreten der Verordnung |
| 12. August 2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn; unter anderem PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen sowie neue Rollen-, Konformitäts-, Dokumentations- und Rückverfolgbarkeitspflichten |
| 12. Februar 2027 | Take-away-Betriebe müssen ein System für von Kunden mitgebrachte Behälter anbieten |
| 12. Februar 2028 | Angebot wiederverwendbarer Take-away-Verpackungen; besondere Kompostierbarkeitsanforderungen; Minimierung des Leerraums in Verkaufsverpackungen |
| ab 2028/2029 | Harmonisiertes Kennzeichnungssystem – jeweils abhängig vom Inkrafttreten der erforderlichen Durchführungsakte |
| ab 1. Januar 2030 | Recyclingklassen, Mindestrezyklatanteile, Verpackungsminimierung, Beschränkung bestimmter Einwegformate und Wiederverwendungsziele – teilweise mit gleitenden Fristen, wenn EU-Rechtsakte später erlassen werden |
| ab 1. Januar 2035 | Verpackungen müssen zusätzlich „in großem Maßstab“ recycelt werden; bei späterem Durchführungsakt verschiebt sich dieser Teil der Pflicht entsprechend |
| ab 1. Januar 2038 | Nur noch Verpackungen der Recyclingfähigkeitsklassen A oder B dürfen in Verkehr gebracht werden |
| ab 2040 | Erhöhte Mindestrezyklatanteile und weitere Zielwerte für Wiederverwendung |
Die neue Verpackungsverordnung unterscheidet unter anderem zwischen Erzeuger, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Letztvertreiber und „Produzent“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Diese Begriffe sind nicht austauschbar. Ein Unternehmen kann je nach Lieferkette sogar mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen.
Für Lebensmittelunternehmen besonders wichtig: Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission ist bei Verkaufs- und Sammelverpackungen regelmäßig das Unternehmen Erzeuger, das die letzten Verarbeitungsschritte – etwa Befüllen und Versiegeln – vornimmt und das verpackte Produkt auf den Unionsmarkt bringt. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt, kann ebenfalls als Erzeuger gelten. Bei Handelsmarken, Lohnabfüllung und Auftragsfertigung muss die Rollenverteilung deshalb für jede konkrete Lieferkette geprüft werden.
Der Erzeuger trägt grundsätzlich die Verantwortung dafür, dass die Verpackung die Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen der Artikel 5 bis 12 PPWR erfüllt. Der „Produzent“ im abfallrechtlichen Sinn ist dagegen vor allem für Registrierung, Meldungen und die Finanzierung der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen verantwortlich.
Für Kleinstunternehmen bestehen einzelne Sonderregeln. Eine pauschale Befreiung von der PPWR gibt es jedoch nicht.
Bereits seit dem 12. August 2026 gelten konkrete PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Solche Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der folgenden Werte erreichen oder überschreiten:
Daneben bleibt der Summengrenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom maßgeblich.
Für Lebensmittelhersteller hat die PFAS-Regelung unmittelbare praktische Folgen. Betroffen sein können insbesondere fett- oder feuchtigkeitsabweisende Papiere, Kartons, Beschichtungen und Barriereverpackungen. Nach den Leitlinien der Kommission gibt es keine allgemeine Abverkaufsfrist für Lebensmittelkontaktverpackungen, die erst nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden. Vor diesem Datum bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen grundsätzlich am Markt bleiben.
Bei Verkaufs- und Sammelverpackungen ist für den maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßig das Befüllen beziehungsweise die abschließende Verarbeitung relevant. Ein bloß vor dem Stichtag produzierter, aber noch nicht befüllter Verpackungsbestand ist daher nicht automatisch geschützt.
Der Grundsatz, dass alle Verpackungen recyclingfähig sein müssen, gilt bereits seit dem 12. August 2026. Bis zur Anwendung der neuen Detailkriterien ist die Recyclingfähigkeit nach Auffassung der Kommission jedoch weiterhin anhand der bisherigen Anforderungen und einschlägigen harmonisierten Normen zu beurteilen. Eine PPWR-Konformitätsbewertung speziell für die neuen Recyclingkriterien ist erst nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 erforderlich.
Künftig wird die Recyclingfähigkeit je Verpackungseinheit nach „Design for Recycling“-Kriterien bewertet und in die Leistungsstufen A, B oder C eingeordnet.
Ab dem 1. Januar 2030 – oder 24 Monate nach Inkrafttreten der maßgeblichen delegierten Rechtsakte, falls dies später ist – dürfen grundsätzlich nur noch Verpackungen der Klassen A, B oder C in Verkehr gebracht werden. Ab 2038 sind nur noch die Klassen A und B zulässig. Ab 2035 kommt zusätzlich die Anforderung hinzu, dass Verpackungen in der EU in großem Maßstab gesammelt, sortiert und recycelt werden können.
Für Lebensmittelverpackungen sind insbesondere Verbundmaterialien, Barrierefolien, Etiketten, Klebstoffe, Druckfarben, Verschlüsse und schwer trennbare Komponenten kritisch. Die konkrete Beurteilung darf jedoch nicht vorweggenommen werden: Die detaillierten Design-for-Recycling-Kriterien und Bewertungsmethoden werden erst durch weitere EU-Rechtsakte festgelegt.
Ab 2030 müssen Kunststoffanteile von Verpackungen bestimmte Mindestmengen an Rezyklat aus Verbraucherabfällen enthalten. Die Frist verschiebt sich, wenn der dafür erforderliche Durchführungsakt später in Kraft tritt.
| Verpackungskategorie | Mindestanteil 2030 | Mindestanteil 2040 |
| Kontaktempfindliche PET-Verpackungen, ausgenommen Einweg-Getränkeflaschen | 30 % | 50 % |
| Sonstige kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, ausgenommen Einweg-Getränkeflaschen | 10 % | 25 % |
| Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff | 30 % | 65 % |
| Sonstige Kunststoffverpackungen | 35 % | 65 % |
Für bestimmte Anwendungen bestehen Ausnahmen. Dazu gehören unter anderem Verpackungen für Säuglings- und Kleinkindernahrung sowie Fälle, in denen der Rezyklatanteil die menschliche Gesundheit gefährden oder gegen das Lebensmittelkontaktmaterialrecht verstoßen würde.
Gerade bei Lebensmittelkontaktverpackungen kann ein Zielkonflikt entstehen: Einerseits verlangt die PPWR mehr Rezyklat, andererseits müssen die Anforderungen an chemische Sicherheit und Lebensmittelkontaktmaterialien uneingeschränkt eingehalten werden.
Bis 12. Februar 2028 müssen insbesondere durchlässige Tee-, Kaffee- und andere Getränkebeutel sowie Klebeetiketten auf Obst und Gemüse für die industrielle Kompostierung geeignet sein. Andere biologisch abbaubare Verpackungen müssen grundsätzlich so gestaltet sein, dass sie stofflich recycelt werden können, ohne andere Abfallströme zu beeinträchtigen.
„Biobasiert“, „biologisch abbaubar“ und „kompostierbar“ sind rechtlich und technisch nicht dasselbe. Lebensmittelunternehmen sollten entsprechende Angaben daher nur verwenden, wenn die konkrete Eigenschaft nachweisbar ist und die künftigen Kennzeichnungsvorgaben eingehalten werden.
Ab 2030 müssen Erzeuger oder Importeure Gewicht und Volumen einer Verpackung auf das für ihre Funktion erforderliche Mindestmaß reduzieren. Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, die lediglich ein größeres Produktvolumen vortäuschen sollen, sind grundsätzlich unzulässig.
Für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen wird grundsätzlich ein maximaler Leerraumanteil von 50 Prozent gelten. Füllmaterialien wie Luftpolster, Papier, Schaumstoff oder Holzwolle zählen als Leerraum. Für Verkaufsverpackungen gilt bereits ab 12. Februar 2028, dass der Leerraum auf das funktional erforderliche Maß zu reduzieren ist.
Bei Lebensmitteln berücksichtigt die PPWR ausdrücklich sachlich notwendigen Kopfraum, Schutzgase, Setzungsverhalten und Produktschutz. Die Minimierungspflicht darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Eine kleinere Verpackung ist nicht rechtskonform, wenn dadurch Lebensmittelsicherheit, Haltbarkeit oder der Schutz vor Beschädigung beeinträchtigt werden.
Verpackungen sollen künftig mit harmonisierten Piktogrammen zur Materialzusammensetzung versehen werden. Entsprechende Symbole auf Abfallbehältern sollen die richtige Trennung erleichtern. Für wiederverwendbare Verpackungen sind zusätzliche Kennzeichnungen und digitale Informationen, etwa über QR-Codes, vorgesehen.
Die allgemeine Materialkennzeichnung gilt jedoch nicht automatisch seit August 2026. Sie wird frühestens ab 12. August 2028 und jedenfalls erst 24 Monate nach Inkrafttreten der maßgeblichen Durchführungsakte verpflichtend. Für wiederverwendbare Verpackungen gilt eine eigene Frist ab Februar 2029 beziehungsweise 30 Monate nach dem Durchführungsakt.
Unternehmen sollten Verpackungslayouts deshalb technisch vorbereiten, aber noch keine vermeintlich „harmonisierten“ Symbole vorwegnehmen. Die endgültigen Spezifikationen sind maßgeblich.
Ab 1. Januar 2030 dürfen die in Anhang V PPWR genannten Verpackungsformate grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für die Lebensmittelwirtschaft sind insbesondere relevant:
Für frisches Obst und Gemüse sind Ausnahmen möglich, etwa wenn die Verpackung nachweislich Wasserverlust, mikrobiologische Risiken, Beschädigung oder Oxidation verhindert. Die Kommission muss hierzu noch nähere Leitlinien veröffentlichen.
Ab 2030 gelten Wiederverwendungsziele insbesondere für Transport- und bestimmte Sammelverpackungen. Für die erfassten Transportverpackungen gilt grundsätzlich eine Quote von 40 Prozent. Innerbetriebliche Transporte, Transporte zwischen verbundenen Unternehmen und Lieferungen an andere Unternehmen innerhalb desselben Mitgliedstaats unterliegen teilweise weitergehenden Vorgaben. Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder wurden allerdings von der 100-Prozent-Pflicht in diesen speziellen Konstellationen ausgenommen; sie bleiben Bestandteil der allgemeinen 40-Prozent-Quote.
Für Letztvertreiber alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke gilt ab 2030 grundsätzlich eine Mehrwegquote von 10 Prozent. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte leicht verderbliche Getränke, Milch und Milchprodukte, Wein sowie Spirituosen. Eigenmarken der Händler müssen fair und verhältnismäßig zur Zielerreichung beitragen. Das kann mittelbar auch Hersteller- und Lieferverträge betreffen.
Im Take-away-Bereich müssen Betriebe ab 12. Februar 2027 von Kunden mitgebrachte Behälter zulassen und dürfen dafür keine ungünstigeren Bedingungen verlangen. Ab 12. Februar 2028 müssen sie grundsätzlich auch eine wiederverwendbare Verpackungsoption innerhalb eines Mehrwegsystems anbieten; für Kleinstunternehmen besteht insoweit eine Ausnahme.
Seit dem allgemeinen Geltungsbeginn dürfen Erzeuger nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den jeweils bereits anwendbaren Anforderungen der Artikel 5 bis 12 PPWR entsprechen. Vor dem Inverkehrbringen sind insbesondere erforderlich:
Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung sind bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre aufzubewahren. Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien müssen dem Erzeuger die Informationen zur Verfügung stellen, die dieser für seinen Konformitätsnachweis benötigt.
Für Lebensmittelhersteller empfiehlt sich daher eine vertraglich geregelte Daten- und Dokumentationskette. Eine allgemeine Lieferantenerklärung ohne Bezug auf Verpackungstyp, Materialzusammensetzung, Prüfgrundlage und Versionsstand wird häufig nicht ausreichen.
Die PPWR harmonisiert auch Registrierung, Berichterstattung und erweiterte Herstellerverantwortung. Produzenten müssen sich grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem sie Verpackungen oder verpackte Waren erstmals bereitstellen beziehungsweise bestimmte Waren auspacken. Die unionsweit neue Registerstruktur hängt jedoch teilweise von weiteren Durchführungsakten und nationaler Organisation ab.
In Österreich bleiben die bestehenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der Verpackungsverordnung 2014 vorerst anwendbar, soweit sie mit der PPWR vereinbar sind. Insbesondere bestehende Pflichten zur Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen sowie Meldepflichten fallen daher nicht allein wegen des Geltungsbeginns der PPWR weg. Novellen des AWG und der österreichischen Verpackungsverordnung sind vorgesehen.
Für Lebensmittelhersteller, die ihre Produkte über einen eigenen Webshop oder eine Onlineplattform unmittelbar in andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen, ist das Ziellandprinzip besonders wichtig. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d PPWR kann ein in Österreich ansässiger Hersteller, Importeur oder Händler im anderen Mitgliedstaat zum verantwortlichen „Hersteller“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung werden, wenn er Verpackungen oder verpackte Produkte dort erstmals direkt an Endabnehmer bereitstellt. Das betrifft vor allem Verkäufe an Verbraucher, kann aber auch Lieferungen an gewerbliche Endabnehmer erfassen, die das Produkt in der gelieferten Form nicht weiterverkaufen.
Die Europäische Kommission stellt in ihren Leitlinien klar, dass der verantwortliche Hersteller die Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle in dem Mitgliedstaat finanzieren soll, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird. Für einen österreichischen Lebensmittelhersteller, der beispielsweise Marmelade direkt an Kunden in Deutschland und Frankreich versendet, können daher in beiden Zielländern Pflichten für die Verkaufsverpackung, den Versandkarton und weitere Verpackungsbestandteile entstehen.
Zu den möglichen Pflichten im jeweiligen Zielland gehören insbesondere:
Artikel 44 Absatz 4 PPWR enthält eine klare Vertriebsbeschränkung: Solange die erforderliche Registrierung nicht besteht, dürfen die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte im jeweiligen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht erstmals bereitgestellt werden. Onlineplattformen müssen zudem Registrierungsinformationen einholen und eine Selbsterklärung zur Erfüllung der Herstellerverantwortung verlangen. Dadurch kann fehlende EPR-Compliance auch zur Sperrung eines Angebots auf einem Online-Marktplatz führen.
Ein formelles Exportverbot enthält die PPWR nicht. Grenzüberschreitende Verkäufe bleiben zulässig, wenn die Anforderungen des Ziellands eingehalten werden. Die Bezeichnung „faktisches Exportverbot“ beschreibt vielmehr die möglichen wirtschaftlichen Folgen für Klein- und Kleinstunternehmen.
Die eigentlichen Entsorgungsentgelte richten sich häufig nach Gewicht, Material und Verpackungsmenge. Daneben können jedoch für jedes Zielland fixe Kosten und Verwaltungsaufwand entstehen, etwa für Registrierung, Systemvertrag, Mengenmeldungen, Übersetzungen und einen Bevollmächtigten. Bei nur wenigen Bestellungen pro Jahr können diese Fixkosten den mit dem Export erzielten Gewinn übersteigen. Der Händler ist dann rechtlich nicht vom Export ausgeschlossen, der Versand in einzelne Mitgliedstaaten kann aber wirtschaftlich unrentabel werden.
Eine allgemeine Bagatellgrenze für gelegentliche Sendungen oder sehr geringe Verpackungsmengen sieht die PPWR nicht vor. Die Zehn-Tonnen-Schwelle in Artikel 44 Absatz 8 betrifft lediglich eine vereinfachte Berichterstattung. Sie befreit grundsätzlich nicht von Registrierung, Herstellerverantwortung, Entsorgungsfinanzierung oder einer gegebenenfalls erforderlichen Bevollmächtigung.
Die Europäische Kommission hat die Belastung des grenzüberschreitenden Handels inzwischen aufgegriffen. Mit dem Gesetzgebungsvorschlag COM(2025) 982 soll die verpflichtende Bestellung eines Bevollmächtigten nach Artikel 45 Absatz 3 PPWR bis zum 1. Januar 2035 ausgesetzt werden. Für Hersteller aus Drittstaaten sollen die Mitgliedstaaten weiterhin einen Bevollmächtigten verlangen oder die Rückverfolgbarkeit und Durchsetzung auf andere Weise sicherstellen können.
Dieser Vorschlag befindet sich mit Stand August 2026 jedoch noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren und ist noch kein geltendes Recht. Bis zu seiner Annahme und Veröffentlichung ist daher von der geltenden Fassung des Artikels 45 Absatz 3 auszugehen. Registrierung, Systemteilnahme und Entsorgungsfinanzierung im Zielland würden durch die vorgeschlagene Aussetzung ohnehin nicht vollständig entfallen; betroffen wäre vor allem die zusätzliche Pflicht zur Bestellung eines nationalen Bevollmächtigten.
Da die Registrierungssysteme und nationalen Begleitvorschriften nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ausgestaltet sind, müssen Versandhändler jedes Zielland gesondert prüfen. Für österreichische Lebensmittelhersteller empfiehlt sich deshalb eine Verkaufsländermatrix, in der Registrierungsnummer, Sammelsystem, Bevollmächtigter, Meldefristen, Verpackungsmengen und verantwortliche Stelle dokumentiert werden.
Lebensmittelhersteller sollten die PPWR nicht als reines Entsorgungs- oder Einkaufsthema behandeln. Sie betrifft Produktentwicklung, Qualitätssicherung, Einkauf, Produktion, Logistik, Vertrieb, Marketing und Vertragsmanagement zugleich.
Besonders wichtig sind folgende Auswirkungen:
Trotz des allgemeinen Geltungsbeginns sind wesentliche Details noch nicht abschließend geklärt.
Zahlreiche Vorschriften benötigen noch delegierte Rechtsakte, Durchführungsakte oder harmonisierte Normen. Das betrifft insbesondere:
Für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen besteht derzeit keine vollständig harmonisierte EU-Testmethode. Die Kommission empfiehlt in ihrem Leitfaden ein stufenweises Prüfkonzept. Diese Empfehlung erleichtert die Vollzugspraxis, ist aber nicht mit einer verbindlichen harmonisierten Norm gleichzusetzen.
Die Einordnung als Erzeuger oder Produzent bleibt in komplexen Lieferketten anspruchsvoll – etwa bei Eigenmarken, Lohnabfüllung, neutralen Verpackungen, Importen und grenzüberschreitendem Onlinevertrieb. Die Leitlinien und FAQ der Kommission bieten Orientierung, sind jedoch nicht rechtsverbindlich und binden insbesondere Gerichte nicht.
Nach dem Merkblatt des österreichischen Umweltministeriums sind Novellen des AWG 2002 und der Verpackungsverordnung vorgesehen. Bis dahin müssen die bestehenden nationalen Vorschriften weiter angewendet und unionsrechtskonform ausgelegt werden. Daraus können Übergangs- und Abgrenzungsfragen entstehen, insbesondere bei Rollen, Registrierung, Behördenzuständigkeit und Sanktionen.
Noch offen ist, ob und in welcher endgültigen Form der Vorschlag COM(2025) 982 angenommen wird. Insbesondere darf eine bloß vorgeschlagene Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht nicht mit einem Wegfall der länderbezogenen Registrierung, Systemteilnahme und Finanzierung der Verpackungsentsorgung verwechselt werden. Auch die praktische Anwendung der PPWR-Registerpflichten hängt während der Übergangsphase von den vorhandenen nationalen Registern und Begleitvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats ab.
Ein sinnvoller PPWR-Fahrplan umfasst mindestens folgende Schritte:
Die neue Verpackungsverordnung ist kein einzelner Stichtag, sondern ein gestufter Umbau des europäischen Verpackungsrechts bis mindestens 2040. Für Lebensmittelhersteller besteht der erste Handlungsbedarf bereits jetzt: PFAS-Grenzwerte, Rollenverteilung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung und Rückverfolgbarkeit dürfen nicht auf das Jahr 2030 verschoben werden.
Gleichzeitig sollten Unternehmen vermeiden, noch offene Detailregeln vorwegzunehmen. Insbesondere bei Recyclingklassen, Rezyklatberechnung, Kennzeichnung und Wiederverwendung werden weitere EU-Rechtsakte entscheidend sein. Der praktikabelste Ansatz ist daher ein fortlaufendes Verpackungs-Compliance-System, das technische, lebensmittelrechtliche und vertragliche Anforderungen miteinander verbindet.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des konkreten Verpackungstyps und der jeweiligen Lieferkette.
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