Ein Nachlass gilt als überschuldet, wenn die Verbindlichkeiten des Erblassers den Wert des hinterlassenen Vermögens übersteigen. Nach ungarischem Recht sind Erben nicht schutzlos gestellt, sondern verfügen über mehrere rechtliche Möglichkeiten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden oder zu begrenzen.
Die wichtigste Option ist die Ausschlagung der Erbschaft. Der Erbe kann erklären, dass er die Erbschaft nicht annimmt. In diesem Fall gilt er rechtlich so, als wäre er nie Erbe geworden, und haftet daher auch nicht für die Nachlassschulden. Die Ausschlagung erfolgt im Rahmen des Nachlassverfahrens vor dem zuständigen Notar und ist grundsätzlich unwiderruflich. Sie ist besonders sinnvoll, wenn bereits absehbar ist, dass der Nachlass überschuldet ist.
Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er nach ungarischem Recht grundsätzlich nur mit dem Nachlassvermögen, nicht mit seinem eigenen Privatvermögen. Zunächst haften die Nachlassgegenstände selbst; darüber hinaus haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Wertes des von ihm erlangten Erbteils, nicht jedoch mit seinem sonstigen Privatvermögen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Erbe die Nachlassschulden ordnungsgemäß anmeldet und begleicht und keine Vermögenswerte verschweigt oder unzulässig veräußert.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Trennung von Eigenvermögen und Nachlass strikt einzuhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass der Erbe Nachlassgegenstände nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischt und Zahlungen an Gläubiger nur aus dem Nachlass leistet. Bei mehreren Erben haften diese anteilig entsprechend ihrer Erbquote.
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, mit den Nachlassgläubigern Vergleichsverhandlungen zu führen, insbesondere wenn der Nachlass zwar überschuldet ist, aber verwertbare Vermögenswerte enthält. Auch hierbei ist rechtliche Begleitung empfehlenswert, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
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