Testament in Ungarn, Pflichtteilsrecht

Ein Testament ist im ungarischen Erbrecht das zentrale Instrument, um die gesetzliche Erbfolge abzuändern und den eigenen Nachlass nach individuellen Vorstellungen zu regeln. Ohne letztwillige Verfügung tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein, die insbesondere bei unverheirateten Paaren, Patchwork-Familien oder bei Vermögen mit Auslandsbezug häufig nicht den tatsächlichen Wünschen des Erblassers entspricht.

Das ungarische Zivilgesetzbuch erkennt mehrere Formen des Testaments an. Am einfachsten ist das eigenhändige Testament, das vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst, datiert und unterschrieben werden muss. Maschinenschriftliche Texte sind hierfür nicht ausreichend. Daneben besteht die Möglichkeit, ein fremdhändiges Testament zu errichten. In diesem Fall muss der Erblasser das Dokument eigenhändig unterschreiben und die Unterschrift gleichzeitig vor zwei Zeugen bestätigen, die ebenfalls unterzeichnen müssen. Die Zeugen dürfen nicht selbst als Erben eingesetzt sein.

Ein besonders hohes Maß an Rechtssicherheit bietet die Errichtung eines Testaments unter Mitwirkung eines ungarischen Notars oder eines ungarischen Rechtsanwalts. Solche Testamente können in ein zentrales Register für letztwillige Verfügungen eingetragen werden. Die Registrierung stellt sicher, dass das Testament im Erbfall tatsächlich aufgefunden und berücksichtigt wird. Dies ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da nicht registrierte Testamente – insbesondere solche, die privat verwahrt werden – im Nachlassverfahren unter Umständen unentdeckt bleiben.

Auch bei bestehendem Testament sind bestimmte nahe Angehörige durch den Pflichtteil geschützt. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und – unter bestimmten Voraussetzungen – die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt ein Drittel des gesetzlichen Erbteils und stellt einen reinen Geldanspruch dar. Eine vollständige Enterbung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich.

Besondere Bedeutung hat das Testament für Lebenspartner. Nach ungarischem Recht sind nicht verheiratete Lebenspartner keine gesetzlichen Erben. Ohne Testament erwerben sie keinerlei Rechte am Nachlass, selbst dann nicht, wenn sie über viele Jahre gemeinsam gelebt haben oder ihre Lebensgemeinschaft notariell registriert wurde. Eingetragene Lebenspartner hingegen sind erbrechtlich dem Ehegatten gleichgestellt, wobei zu beachten ist, dass diese Rechtsform ausschließlich gleichgeschlechtlichen Paaren offensteht.

Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange Testierfähigkeit besteht. Der Widerruf kann ausdrücklich erfolgen oder auch durch die Errichtung eines neuen Testaments, das frühere Regelungen ersetzt.

Bei internationalen Sachverhalten ist besondere Vorsicht geboten. Befinden sich Vermögenswerte in mehreren Staaten oder hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Ungarn, kann die EU-Erbrechtsverordnung zur Anwendung kommen. Diese eröffnet die Möglichkeit, durch eine ausdrückliche Rechtswahl das Erbrecht der eigenen Staatsangehörigkeit zu bestimmen. Fehlt eine solche Rechtswahl, kann ungarisches oder ausländisches Erbrecht maßgeblich sein, was erhebliche Auswirkungen auf die Erbfolge haben kann.

Erbeinsetzung und Enterbung in Ungarn, Regelungen zum Pflichtteil

Das ungarische Erbrecht erlaubt es dem Erblasser grundsätzlich, durch Testament frei zu bestimmen, wer Erbe werden soll und wer von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Diese Testierfreiheit ist jedoch durch das Institut des Pflichtteils begrenzt.

Pflichtteilsberechtigt sind nach ungarischem Recht insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers, der überlebende Ehegatte sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – die Eltern. Auch wenn diese Personen durch Testament enterbt werden, behalten sie einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt ein Drittel des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil stellt keinen Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände dar, sondern ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Er kann nur in gesetzlich eng begrenzten Ausnahmefällen vollständig entzogen werden, etwa bei schwerwiegendem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser.

Eine wirksame Erbeinsetzung oder Enterbung erfordert daher eine sorgfältige Gestaltung des Testaments, insbesondere wenn nahe Angehörige bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen oder einzelne Personen bevorzugt werden sollen. Fehlerhafte oder unklare Regelungen führen häufig zu Streitigkeiten im Nachlassverfahren.

Gerade bei komplexen Familienverhältnissen oder grenzüberschreitenden Nachlässen ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert, um die eigenen Vorstellungen im Einklang mit den zwingenden Pflichtteilsvorschriften umzusetzen.