Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Wann reichen Angaben auf der Verpackung?

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Muss jede Werbeanzeige auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hinweisen? Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17. September 2026 in der Rechtssache C‑657/24, Kyberg Pharma, die Anforderungen an die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel präzisiert.

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Nahrungsergänzungsmittel, Lupe und Justizwaage vor einem dunkelblauen und goldenen Hintergrund.
Der EuGH präzisiert die Informationspflichten bei schriftlicher Werbung für Nahrungsergänzungsmittel.

Worum ging es?

Ein Unternehmen bewarb ein Nahrungsergänzungsmittel zur Unterstützung der Gewichtsabnahme in der Printpresse. Der Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen, ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise stand auf der Verpackung, fehlte jedoch in der Anzeige. Ein deutscher Wettbewerbsverband klagte deshalb gegen das Unternehmen.

Was hat der EuGH entschieden?

Schriftliche Werbung ist keine „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die dort vorgesehenen Pflichtinformationen müssen in schriftlicher Werbung nicht wiederholt werden, wenn sie bereits in der Kennzeichnung des Nahrungsergänzungsmittels enthalten sind.

Gesundheitsbezogene Angaben müssen weiterhin den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Das Urteil klärt, wo die Informationen anzubringen sind. Zum vollständigen Urteil auf EUR-Lex.

Was sollten Unternehmen prüfen?

Herstellern und Händlern empfehlen wir, Verpackung und Werbetext gemeinsam rechtlich prüfen zu lassen. Dabei sollte insbesondere untersucht werden, welche gesundheitlichen Vorteile die Werbung vermittelt und wo Verbraucher die erforderlichen Informationen finden.

RUZICSKA LEGAL unterstützt Unternehmen bei der rechtlichen Prüfung ihrer Werbung für Nahrungsergänzungsmittel – auch beim Markteintritt in Österreich und Ungarn.