Zuständigkeit ErbVO: Erfasst Art. 10 Abs. 2 EuErbVO auch Geldpflichtteilsklagen?

Zuständigkeit ErbVO: 

Die internationale Zuständigkeit in Erbsachen richtet sich innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). In der Praxis stellt sich dabei immer wieder die Frage, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Nachlässen zuständig ist. Besonders schwierig wird dies, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU hatte, aber Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat vorhanden war.

Genau mit dieser Frage befasst sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung vom 20.01.2026, 2 Ob 165/25s. Der OGH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die subsidiäre Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 EuErbVO auch eine auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtete Pflichtteilsklage erfasst.

 

Symbolbild zur Zuständigkeit ErbVO bei Pflichtteilsklagen mit EuErbVO-Band, Waage, Richterhammer und Immobilienmodell
Zuständigkeit ErbVO: Der EuGH soll klären, ob Art. 10 Abs. 2 EuErbVO auch Geldpflichtteilsklagen erfasst

Der Ausgangsfall: Wohnung in Wien, letzter Aufenthalt in Moldau

Der Erblasser verstarb im Jahr 2021. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt lag in der Republik Moldau. Zum Nachlass gehörte allerdings eine Wohnung in Wien. Hinweise auf einen früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Österreich oder auf weiteres Nachlassvermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat lagen nicht vor.

Das österreichische Verlassenschaftsgericht antwortete den in Österreich gelegenen Nachlass gestützt auf Art. 10 Abs. 2 EuErbVO der testamentarischen Erbin ein. Diese verkaufte die Wohnung später an einen Dritten. Eine weitere Tochter des Erblassers machte danach einen Pflichtteilsanspruch geltend und begehrte EUR 25.555 als Geldpflichtteil.

Die Klägerin stützte die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ebenfalls auf Art. 10 Abs. 2 EuErbVO. Die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. Der OGH hält die Auslegung dieser Zuständigkeitsbestimmung für nicht eindeutig und legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Was regelt Art. 10 Abs. 2 EuErbVO?

Art. 10 EuErbVO enthält eine subsidiäre Zuständigkeit für Fälle, in denen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatte. Nach Art. 10 Abs. 1 EuErbVO kann unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen eine Zuständigkeit für den gesamten Nachlass bestehen, etwa wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats hatte, in dem sich Nachlassvermögen befindet, oder dort früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Greift Art. 10 Abs. 1 EuErbVO nicht, kommt Art. 10 Abs. 2 EuErbVO in Betracht. Danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen „über dieses Nachlassvermögen“ zuständig.

Gerade diese Formulierung ist der Kern des Problems: Bedeutet „über dieses Nachlassvermögen“ nur Verfahren, die unmittelbar Rechte an dem Nachlassgegenstand betreffen? Oder reicht es aus, dass der geltend gemachte Anspruch wirtschaftlich aus diesem Nachlassvermögen abgeleitet wird?

Enge Auslegung: Zuständigkeit ErbVO nur für das konkrete Nachlassvermögen

Für eine enge Auslegung spricht der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 EuErbVO. Anders als Art. 10 Abs. 1 EuErbVO begründet Art. 10 Abs. 2 EuErbVO keine Zuständigkeit für den gesamten Nachlass. Die Zuständigkeit ist vielmehr auf Entscheidungen „über dieses Nachlassvermögen“ beschränkt.

Bei einer Geldpflichtteilsklage begehrt der Pflichtteilsberechtigte aber nicht die Übertragung der Wohnung oder die Einräumung eines dinglichen Rechts an der Wohnung. Er begehrt die Zahlung eines Geldbetrags. Die Wohnung dient dabei lediglich als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil.

Nach dieser engen Auslegung wäre Art. 10 Abs. 2 EuErbVO nur auf Verfahren anwendbar, die unmittelbar das in Österreich gelegene Nachlassvermögen betreffen, etwa auf Fragen der Einantwortung, der Zuordnung oder der Rechte an der konkreten Immobilie. Eine reine Zahlungsklage auf den Geldpflichtteil würde dann nicht unter die subsidiäre Zuständigkeit fallen.

Weite Auslegung: Pflichtteilsklagen gehören zur ErbVO

Für eine weitere Auslegung spricht hingegen, dass Pflichtteilsklagen grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Die EuErbVO erfasst nach ihrem Art. 1 und den Erwägungsgründen zivilrechtliche Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Auch das Pflichtteilsrecht wird in Art. 23 Abs. 2 lit. h EuErbVO ausdrücklich angesprochen.

Wenn Pflichtteilsklagen grundsätzlich unter die EuErbVO fallen, liegt es nahe, dass auch die Zuständigkeitsbestimmungen der EuErbVO auf sie anwendbar sind. Andernfalls könnte es zu einer sachlich schwer erklärbaren Aufspaltung kommen: Das österreichische Gericht wäre für die Einantwortung des in Österreich gelegenen Nachlassvermögens zuständig, nicht aber für eine Pflichtteilsklage, die gerade aus diesem Vermögen abgeleitet wird.

Besonders praxisrelevant ist auch der Umstand, dass die Wohnung nach dem Tod des Erblassers verkauft wurde. Würde die spätere Veräußerung die Zuständigkeit entfallen lassen, könnten nachträgliche Handlungen des Erben Einfluss auf die internationale Zuständigkeit haben. Das würde die Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit im internationalen Erbrecht schwächen.

Zuständigkeit ErbVO: Warum die EuGH-Entscheidung wichtig ist

Die Vorlagefrage ist für grenzüberschreitende Erbfälle von erheblicher Bedeutung. Viele Erblasser haben ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU, besitzen aber Vermögen in Österreich, Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat. Gerade Immobilienvermögen führt häufig dazu, dass ein nationales Nachlassverfahren im Belegenheitsstaat geführt wird.

Die Entscheidung des EuGH wird klären, ob die Zuständigkeit ErbVO nach Art. 10 Abs. 2 EuErbVO auch für schuldrechtliche Pflichtteilsansprüche gilt, wenn diese aus dem im Mitgliedstaat gelegenen Nachlassvermögen abgeleitet werden. Für Pflichtteilsberechtigte ist dies entscheidend: Sie müssen wissen, ob sie ihre Ansprüche im Staat der Belegenheit des Nachlassvermögens geltend machen können oder ob sie auf andere Gerichtsstände verwiesen sind.

Auch für Erben ist die Frage wichtig. Wird Art. 10 Abs. 2 EuErbVO weit ausgelegt, müssen Erben damit rechnen, im Mitgliedstaat des Nachlassvermögens nicht nur im Verlassenschaftsverfahren, sondern auch in anschließenden Pflichtteilsprozessen belangt zu werden.

Fazit: Offene Grundsatzfrage zur Zuständigkeit ErbVO

Der OGH hält beide Auslegungen für vertretbar. Einerseits spricht der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 EuErbVO für eine Beschränkung auf Verfahren, die unmittelbar das im Mitgliedstaat gelegene Nachlassvermögen betreffen. Andererseits spricht der systematische Zusammenhang der EuErbVO dafür, auch Geldpflichtteilsklagen zu erfassen, wenn der Anspruch aus diesem Nachlassvermögen abgeleitet wird.

Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt die Rechtslage offen. Für grenzüberschreitende Erbfälle mit Nachlassvermögen in Österreich sollte die internationale Zuständigkeit daher besonders sorgfältig geprüft werden. Das gilt insbesondere bei Pflichtteilsklagen, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union hatte.

Beratung bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Unsere Kanzlei berät und vertritt Mandanten in grenzüberschreitenden Erbfällen, insbesondere mit Bezug zu Österreich und Ungarn. Wir unterstützen Erben und Pflichtteilsberechtigte bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit, der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Vertretung in österreichischen Verlassenschafts- und Gerichtsverfahren.